Denkmalschutzgesetz
(Rheinland Pfalz)

Aufgaben des Denkmalschutzes
Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind Erhalt und Pflege von Kulturdenk-mälern, außerdem deren wissenschaftliche Erforschung und das Einbeziehen der Ergeb­nisse dieser Forschung in die öffentliche Bildung und Erziehung. Kulturdenkmäler sollen in die Landesplanung, städtebaulichen Entwicklungen, den Naturschutz und die Landschaftspflege einbe­zogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.

Erhalt und Pflege von Kulturdenkmälern
Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet Kul­turdenkmäler zu erhalten und zu pflegen. Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpfle­ge, sowie die Verpflichtungen aus der Welterbekonvention der UNESCO sind bei Maßnahmen und Planungen, insbesondere der Bauleitplanung, zu berücksichtigen.

Organisation des Denkmalschutzes
Denkmalschutzbehörde
Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalpflege zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur

Obere Denkmalschutzbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Denkmalfachbehörde
Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE). Zu ihren Aufgaben gehört es, Kulturdenkmäler systematisch aufzunehmen, auszuwerten, die Denkmalliste zu führen, die Denkmalschutzbehörden und die Eigentümer von Kulturdenkmälern zu beraten, sowie das Verständnis der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu fördern.

Die GDKE wurde zum 1. Januar 2007 eingerichtet und vereinigte in sich das Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz und die Landesmuseen in Trier, Mainz und Koblenz. Die General­direktion ist eine obere Landesbehörde, die dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur direkt unterstellt ist.

Landesbeirat für Denkmalpflege
Die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde werden durch den Landesbeirat für Denkmalpflege beratend unterstützt

Kulturdenkmäler

Unbewegliche Kulturdenkmäler
Zu den unbeweglichen Kulturdenkmälern gehören ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke, sowie Denkmalzonen. Denkmalzonen sind eine Mehrheit von Objekten, bei denen vor allem das Gesam­terscheinungsbild denkmalbedeutend ist. Sie können deshalb auch Gegenstände umfassen, die selbst keine Kulturdenkmäler sind.

Bewegliche Kulturdenkmäler
Bewegliche Kulturdenkmäler sind bewegliche Einzelgegenstände und Sammlungen oder Gesamt­heiten von Einzelgegenständen.

Bodendenkmäler
Definition
Kulturdenkmäler sind außerdem Spuren oder Überreste menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens, an deren Erhalt, Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation ein öffent­liches Interesse besteht. Das schließt Naturdenkmäler ein.

Fund von Bodendenkmälern

Wird eine Sache gefunden, die herrenlos ist, oder so lange verborgen war, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, liegt ein Fund vor. Wenn bei der Entdeckung eines Gegenstandes anzunehmen ist, dass es sich um ein Kulturdenkmal handelt, ist der Fund der Denkmalfachbehörde als Boden­denkmal unverzüglich anzuzeigen. Fund und Fundstelle sind bis zu einer Woche nach Anzeige des Fundes in unverändertem Zustand zu erhalten und wenn nötig und möglich auf geeignete Weise vor Gefahren zu schützen. Wenn es sich um bewegliche Funde handelt, kann die Denkmalfachbehörde diesen zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz nehmen.[

Schatzregal
In Rheinland-Pfalz gibt es ein Schatzregal für Bodenfunde. Diese werden bei ihrem Auffinden Ei­gentum des Landes Rheinland-Pfalz, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt wurden.[9]

Nachforschungsgenehmigungen und Bauarbeiten
Für Geländebegehungen und Nachforschungen, insbesondere mit Metalldetektoren, und Ausgra-bungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, ist eine Genehmigung der unteren Denkmal-schutzbehörde erforderlich. Außerdem müssen Erd- und Bauarbeiten rechtzeitig bei der Denkmal-fachbehörde angezeigt werden, wenn zu erwarten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt wer­den. Im Rahmen des Zumutbaren können Bauträger zu einer Erstattung der Kosten für die archäolo­gische oder paläontologische Nachforschung vor Beginn der Bauarbeiten verpflichtet werden.

Grabungsschutzgebiete
Wenn in einem abgegrenzten Gebiet die begründete Vermutung besteht, dass dort Kulturdenkmäler verborgen sind, kann durch eine Rechtsverordnung dieses Gebiet als Grabungsschutzgebiet ausge­wiesen werden. Jedes Vorhaben in einem Grabungsschutzgebiet, das ein Kulturdenkmal gefährden könnte, bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.

Denkmalliste
Von der Denkmalfachbehörde wird eine Denkmalliste geführt, in die die unbeweglichen Kultur­denkmäler eingetragen werden. Einsicht in diese Denkmalliste ist jedem gestattet. Für bewegliche Kulturdenkmäler wird eine gesonderte Liste geführt, in die nur denjenigen Einsicht gestattet wird, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

Veränderung oder Instandsetzung von Kulturdenkmälern

Geschützte Kulturdenkmäler dürfen nur mit Genehmigung

zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,

umgestaltet oder sonst in ihrem Bestand verändert,

in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden oder

von ihrem Standort entfernt

werden. Diese Genehmigung wird erteilt, wenn dies den Belangen des Denkmalschutzes nichts ent­gegensteht oder Belange des Gemeinwohls oder private Interessen überwiegen, denen nicht auf an­dere Weise Rechnung getragen werden kann. Der Antrag auf Genehmigung muss schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingereicht werden. Auch die Instandsetzung eines Kulturdenkmals gilt als umgestalten oder sonst im Bestand verändern im Sinne dieser Vorschrift und muss geneh­migt werden.

(Quelle: Text Wikipedia, gekürzt)

Zum vollständigen Text: https://de.wikipedia.org/wiki/Denkmalschutz

Kontakte

Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalpflege zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz, Telefon 06131 – 16-0, Internet: http://www.mbwwk.rlp.de//

.Obere Denkmalschutzbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)Kurfürstliches Palais, Willy-Brandt-Blatz 3, 54290 Trier, Telefon 0651 – 9494-0, Internet: www.add.rlp.de.

. Untere Denkmalschutzbehörden sin die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte, hier die Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstr. 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Telefon 02642-975-0. Internet: http://www.kreisverwaltung-ahrweiler.de

Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE), Erthaler Hof, Schillerstr. 4455116 Mainz, Telefon 06131 – 2016-0, Internet: http://www.gdke-rlp.de/ Generaldirektor ist der Dipl.-Ing Thomas Metz.

Den vollständigen Text des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 finden Sie unter

http://download.gdke-rlp.de/texte/denkmalschutzgesetz-20101004.pdf

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